Abschnitt 2 - Personenstandsgesetz (PStG)
Kapitel 6 Sterbefall
Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
§ 32 Fortführung
1Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. 2Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.
§ 33 Todeserklärungen
Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.
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