(1) Die nach der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 bewerteten Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen können, vorbehaltlich der Anwendung des §
10a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 11 des
Kreditwesengesetzes, mit ihrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen, in die Zusammenfassung nach §
10a Abs. 7 des
Kreditwesengesetzes einbezogen werden. Der nach der Äquivalenzmethode ermittelte fortgeführte Buchwert der Beteiligung ist mit Ausnahme eines Firmenwerts, der unter entsprechender Berücksichtigung des §
10a Abs. 7 in Verbindung mit §
10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 des
Kreditwesengesetzes direkt vom Kernkapital abzuziehen ist, jeweils hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital gemäß §
10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des
Kreditwesengesetzes abzuziehen.
(2) Die nach der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in dem Abschluss berücksichtigten Beteiligungen an Unternehmen, die nicht nach §
10 Abs. 6 des
Kreditwesengesetzes zu behandeln sind, sind jeweils mit ihrem fortgeführten Buchwert als Risikoposition zu berücksichtigen. Der Differenzbetrag zwischen dem fortgeführten Buchwert der Beteiligung und den ursprünglichen Anschaffungskosten, der differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen Eingang in das bilanzielle Eigenkapital des Instituts gefunden hat, bleibt unberücksichtigt. Dagegen kann der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Beteiligung und dem höheren Wert aus dem fortgeführten Buchwert der Beteiligung oder einem höheren Beteiligungszeitwert als nicht realisierte Reserve mit 45 Prozent entsprechend der Verfahrensweise nach §
10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7 des
Kreditwesengesetzes im Ergänzungskapital berücksichtigt werden, wobei die auf den Differenzbetrag gebildete passive latente Steuer angerechnet werden darf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verwendung eines Abschlusses, der nicht nach Maßgabe der in §
1 Abs. 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurde, entsprechend.
V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2126