Elfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (11. LuftVZOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 158 (Nr. 5); Geltung ab 01.03.2007
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2007 LuftVZO § 108

In § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 3 Satz 2 einen Fluggast nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2.
entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Fluggast unterrichtet wird,

3.
entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass der Fluggast oder der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unterrichtet wird,

4.
entgegen Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 einen dort genannten Schritt nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder

5.
entgegen Artikel 12 Abs. 2 dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Februar 2007.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.






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