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Änderung § 16 URV vom 08.09.2015

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§ 16 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 16 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 191 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


(1) Im Hinblick auf kapitalmarktrechtliche Daten überwacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Betreiber die Einhaltung von Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit, Herkunftsgewissheit, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu den Daten sowie die Zusammenarbeit mit amtlich bestellten Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen.

(Text alte Fassung)

(2) Soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von dem Betreiber Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Sollte der Betreiber berechtigten Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht nachkommen, kann diese gegenüber dem Bundesministerium der Justiz als der Kontroll- und Aufsichtsbehörde über das Unternehmensregister auf die Erfüllung der bestehenden Pflichten durch den Betreiber und die Beseitigung von Missständen hinwirken.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von dem Betreiber Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen. 2 Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. 3 Sollte der Betreiber berechtigten Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht nachkommen, kann diese gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als der Kontroll- und Aufsichtsbehörde über das Unternehmensregister auf die Erfüllung der bestehenden Pflichten durch den Betreiber und die Beseitigung von Missständen hinwirken.