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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung (1. AnlBVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 294 (Nr. 9); Geltung ab 16.03.2007
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 16. März 2007 AnlBV § 3 (neu), Anlage

Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 515 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

„§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 4 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen."

2.
In Nummer 4 der Anlage werden

a)
die Wörter „Der Betreiber oder der Schiffsführer" durch die Wörter „Der Betreiber oder im Falle seiner Verhinderung der Schiffsführer",

b)
das Wort „hat" durch das Wort „haben"

ersetzt.

 
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