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Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung (1. AnlBVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 294 (Nr. 9); Geltung ab 16.03.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Abs. 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG 2002 Nr. L 19 S. 17).


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 16. März 2007 AnlBV § 3 (neu), Anlage

Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 515 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

„§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 4 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen."

2.
In Nummer 4 der Anlage werden

a)
die Wörter „Der Betreiber oder der Schiffsführer" durch die Wörter „Der Betreiber oder im Falle seiner Verhinderung der Schiffsführer",

b)
das Wort „hat" durch das Wort „haben"

ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. März 2007.