Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 49 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 49 Übernahmerecht des Pächters


§ 49 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Soweit Referenzmengen nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise zu übernehmen (Übernahmerecht). Satz 1 gilt nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Die Übernahme erfolgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages. Die übernommene Referenzmenge unterliegt nicht der in § 48 Abs. 3 Satz 1 angeordneten Einziehung.

(2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines Monats nach Beendigung des Pachtvertrages gegenüber dem Verpächter schriftlich geltend zu machen.

(3) Das Entgelt beträgt 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstellentermin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ermittelt worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vorangeht. Maßgeblich ist der Gleichgewichtspreis desjenigen Übertragungsbereichs, in dem der Pächter seinen Betriebssitz hat. Bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden, ist der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungsstellentermins maßgeblich. Zur Ermittlung des Entgelts wird die zu übernehmende Referenzmenge nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet.

(4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ende der in Absatz 2 genannten Frist an den Verpächter zu zahlen. Bestreitet der Verpächter das Übernahmerecht, kann an die Stelle des Entgelts eine Sicherheitsleistung (§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) treten. Weist der Pächter der zuständigen Landesstelle nach, dass der Verpächter das Übernahmerecht vor dem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeitraums bestritten hat oder die fristgerechte Zahlung des Entgelts vom Verpächter verhindert wurde, kann die zuständige Landesstelle den in Satz 1 genannten Zahlungszeitraum verlängern.

(5) Verpächter und Pächter können schriftlich ein niedrigeres Entgelt und einen längeren Zahlungszeitraum vereinbaren. Wird ein längerer Zahlungszeitraum vereinbart, muss zugleich schriftlich vereinbart werden, welcher Betrag zum Wirksamwerden des Übernahmerechts innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums zu zahlen ist. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Landesstelle im Rahmen des Nachweises nach Absatz 6 vorzulegen.

(6) Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der zuständigen Landesstelle die rechtzeitige Geltendmachung des Übernahmerechts und die rechtzeitige Zahlung des Entgelts nachweist.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 49 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 MilchAbgV Ausnahmen
... Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und das Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht, wenn 1. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird ... steht gegenüber dem Unterverpächter kein Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 zu. Soweit kein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder sich der ... enden oder der Hauptverpächter der Ersetzung schriftlich zustimmt. Die Frist des § 49 Abs. 2 beginnt mit dem Ende des Hauptpachtvertrages. (4) Soweit mehrfache ...
§ 52 MilchAbgV Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen
... nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 ... 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 und 28 entsprechend. Im Falle der ... gelten die §§ 27 und 28 entsprechend. Im Falle der Bescheinigung einer nach § 49 Abs. 1 Satz 1 vom Pächter übernommenen Referenzmenge bedarf es keiner Nachweise nach ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed