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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin (NaturwMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2003 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-302 Berufliche Bildung

§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Maschinenbearbeitungstechnik,

2.
Schleiftechnik und

3.
Steinmetztechnik

gewählt werden.

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