Die
Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel
21 des Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 28 wird aufgehoben.
- 2.
- Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; der Präsident des Patentamts darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihm übermittelt worden sind."
- 3.
- Dem § 45 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patentanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat."
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631