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Artikel 5 - Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (RASvStG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2007 StPO § 138, § 142

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geändert:

1.
In § 138 Abs. 1 werden die Wörter „die bei einem deutschen Gericht zugelassenen" gestrichen.

2.
In § 142 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen" durch die Wörter „in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RASvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RASvStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 513
Artikel 2 FührAufsRuaÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert: 1. ...