Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft (WissArbRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Neufassung des Hochschulrahmengesetzes



Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Anzeige