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Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft (WissArbRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft


Artikel 1 ändert mWv. 18. April 2007 WissZeitVG



Artikel 2 Änderung des Hochschulrahmengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2007 HRG § 47, § 57a, § 57b, § 57c, § 57d, § 57e, § 57f, § 70, § 72

Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 57a bis 57f wie folgt gefasst:

„§ 57a (weggefallen)

§ 57b (weggefallen)

§ 57c (weggefallen)

§ 57d (weggefallen)

§ 57e (weggefallen)

§ 57f (weggefallen)".

2.
§ 47 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend."

3.
Die §§ 57a bis 57f werden aufgehoben.

4.
§ 70 Abs. 5 wird aufgehoben.

5.
§ 72 Abs. 1 Satz 7 bis 10 wird wie folgt gefasst:

„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl, I S. 3835) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. § 9 gilt unmittelbar."


Artikel 3 Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2007 ArztBAVG § 1

§ 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes fällt."


Artikel 4 Neufassung des Hochschulrahmengesetzes



Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. April 2007.