(1) Die im Ausland befindlichen Dienstorte, in denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage
1 den dort genannten Stufen des Auslandszuschlags zugeteilt.
(2) Die in Absatz 1 nicht aufgeführten Dienstorte im Ausland gelten als der Stufe des Auslandszuschlags zugeteilt, der die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt, zugeteilt worden ist.