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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe (HolzBautSchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 610 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-30 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage Teil I), für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage Teil II) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe,

2.
Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten,

3.
Bekämpfen holzzerstörender Insekten,

4.
Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall,

5.
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen,

6.
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen,

7.
Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen,

8.
Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten,

7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

8.
Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen,

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe,

2.
Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten,

3.
Bekämpfen holzzerstörender Insekten,

4.
Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall,

5.
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen,

6.
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen,

7.
Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen,

8.
Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz:

1.
Kundenorientierung,

2.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

3.
Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

4.
Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen,

5.
Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen,

6.
Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alternative Verfahren und Sonderverfahren,

7.
Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren,

8.
Qualitätsmanagement;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz:

1.
Kundenorientierung,

2.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

3.
Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

4.
Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen,

5.
Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen,

6.
Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerksteilen,

7.
Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektionen,

8.
Vorbereiten und Durchführen mechanischer Horizontalsperren,

9.
Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze,

10.
Qualitätsmanagement;

Abschnitt D

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten,

7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

8.
Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen,

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HolzBautSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzBautSchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage HolzBautSchAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
... und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) a) Holzarten unterscheiden b) Lebensweisen und ... den Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) a) vorbeugende konstruktive und chemische Holz- ... 3 Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) a) chemische Behandlungen, Heißluft- und ... 4 Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) a) pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorge- ... Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) a) Untergründe für spachtel- und spritzbare ... und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) a) Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wir- ... von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) a) Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unter- ... 10 8 Austrocknen durch- feuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) a) Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... Information und Kommunikation, kunden- orientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und ... und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsauf- ... Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktions- ... mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 9) a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden ... und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 1) a) Holzarten unterscheiden b) Lebensweisen und ... den Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 2) a) vorbeugende konstruktive und chemische Holz- ... 3 Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 3) a) chemische Behandlungen, Heißluft- und ... 4 Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 4) a) pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorge- ... Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 5) a) Untergründe für spachtel- und spritzbare ... und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 6) a) Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wir- ... von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 7) a) Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unter- ... 10 8 Austrocknen durch- feuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 8) a) Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden ... (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 1) a) Kunden informieren b) Sachverhalte darstellen ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 2) a) Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten ... und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 3) a) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten b) ... Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 4) a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ... von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 5) a) Lebensweisen und Eigenschaften von tierischen ... Insekten durch alternative Verfahren und Sonder- verfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 6) a) Alternativen zur chemischen Behandlung unterschei- ... von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 7) a) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und ... anwenden 12 8 Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 8) a) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und ... (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1) a) Kunden informieren b) Sachverhalte darstellen ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 2) a) Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten ... und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 3) a) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten b) ... Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 4) a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, ... Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 5) a) Bauwerksteile prüfen und beurteilen b) ... von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerks- teilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 6) a) Prüfmethoden und -geräte anwenden, ... und Durchführen abdichtender Injektionen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 7) a) Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unter- ... und Durchführen mechanischer Horizontal- sperren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 8) a) mechanische Horizontalsperrverfahren unterscheiden ... und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 9) a) Schadensursachen und Auswirkungen von Putzzer- ... durchführen 7 10 Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 10) a) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... Information und Kommuni- kation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 5) a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und ... und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 6) a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsauf- ... Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 7) a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktions- ... mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 8) a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 9) a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden ...