Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil (1. ProdMechTextAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 686 (Nr. 19); Geltung ab 01.08.2007
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2007 ProdMechTextAusbV § 9a (neu), § 10, § 11, § 12

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1277), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2005 (BGBl. I S. 2287, 2821), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Anrechnungsregelung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil vom 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 680) kann nach den Vorschriften für das zweite und dritte Ausbildungsjahr dieser Verordnung fortgesetzt werden."

2.
Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse".

3.
§ 11 wird gestrichen.

4.
§ 12 wird § 11.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.



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