(1) Durch die Sachkundeprüfung nach §
34d Abs. 2 Nr. 4 der
Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in §
34d Abs. 1 der
Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete und ihre praktische Anwendung:
- 1.
- Kundenberatung:
- a)
- Bedarfsermittlung,
- b)
- Lösungsmöglichkeiten,
- c)
- Produktdarstellung und Information;
- 2.
- fachliche Grundlagen:
- a)
- rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung,
- b)
- sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere Gesetzliche Rentenversicherung, private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Grundzüge der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung), staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersvorsorge,
- c)
- Unfallversicherung; Krankenversicherung; Pflegeversicherung,
- d)
- verbundene Hausratversicherung; verbundene Gebäudeversicherung,
- e)
- Haftpflichtversicherung; Kraftfahrtversicherung; Rechtsschutzversicherung.
(3) Die Sachkundeprüfung soll zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Versicherungssparten insbesondere den zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebotsformen, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall sowie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind an den Vorgaben der Anlage
1 auszurichten.
(4) Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 VersVermV Verfahren (vom 01.01.2009) ... Teil. (2) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Inhalte, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu ... Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in vier der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bereiche jeweils mindestens 50 Prozent und in dem weiteren Bereich ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969