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Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)

V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 11a Abs. 5, des § 34d Abs. 8 und des § 34e Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Abschnitt 1 Sachkundeprüfung

§ 1 Grundsatz



(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete und ihre praktische Anwendung:

1.
Kundenberatung:

a)
Bedarfsermittlung,

b)
Lösungsmöglichkeiten,

c)
Produktdarstellung und Information;

2.
fachliche Grundlagen:

a)
rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung,

b)
sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere Gesetzliche Rentenversicherung, private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Grundzüge der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung), staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersvorsorge,

c)
Unfallversicherung; Krankenversicherung; Pflegeversicherung,

d)
verbundene Hausratversicherung; verbundene Gebäudeversicherung,

e)
Haftpflichtversicherung; Kraftfahrtversicherung; Rechtsschutzversicherung.

(3) Die Sachkundeprüfung soll zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Versicherungssparten insbesondere den zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebotsformen, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall sowie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.

(4) Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung.




§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss



(1) Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet.

(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein; sie dürfen nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet worden sind.

(3) Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 1 Abs. 4a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bleibt unberührt.




§ 3 Verfahren



(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Inhalte, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen sind. Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden versicherungsfachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und praktisch anwenden kann.

(3) Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Ausschuss wird mit acht Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern besetzt, die von den Industrie- und Handelskammern berufen werden. Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung von Vertretern der Versicherungsunternehmen, der Versicherungsmakler, der Versicherungsberater, der Versicherungsvertreter und der Außendienstführungskräfte. Es werden berufen:

1.
zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsunternehmen oder der Vertreter ihrer Interessen,

2.
zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsmakler oder der Versicherungsberater oder der Vertreter ihrer Interessen,

3.
zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsvertreter oder der Vertreter ihrer Interessen,

4.
ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Außendienstführungskräfte oder der Vertreter ihrer Interessen sowie

5.
ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter ihrer Interessen.

Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sachverständige Entscheidungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungsaufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröffentlicht, sondern stehen den Prüflingen nur während der Prüfung zur Verfügung.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung, die als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Dabei kann der Prüfling wählen zwischen den Sachgebieten Vorsorge (Lebensversicherung, private Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) oder Sach- und Vermögensversicherung (Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, verbundene Hausratversicherung, verbundene Gebäudeversicherung, Rechtsschutzversicherung). Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die entweder auf eine Situation Versicherungsvermittler und Kunde oder auf eine Situation Versicherungsberater und Kunde Bezug nimmt.

(5) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden" oder „nicht bestanden" zu bewerten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in vier der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bereiche jeweils mindestens 50 Prozent und in dem weiteren Bereich mindestens 30 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch können beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses, Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen, anwesend sein; sie dürfen nicht in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.

(7) Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

(8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wenn die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.

(9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt die Kammer durch Satzung.




§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen



(1) Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

1.
Abschlusszeugnis

a)
eines Studiums der Rechtswissenschaft,

b)
eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),

c)
als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,

d)
als Versicherungsfachwirt oder -wirtin oder

e)
als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);

2.
Abschlusszeugnis

a)
als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,

b)
als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder

c)
als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule

und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt;

3.
Abschlusszeugnis

a)
als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,

b)
als Investmentfondskaufmann oder -frau oder

c)
als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),

wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.

(2) Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.




§ 4a Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit



(1) Unterscheiden sich die den Nachweisen nach § 13c Absatz 1 der Gewerbeordnung zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach den §§ 1 und 3 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.




Abschnitt 2 Vermittlerregister

§ 5 Bestandteile und Inhalt des Registers



Im Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:

1.
der Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,

2.
das Geburtsdatum,

3.
die Angabe, ob der Eintragungspflichtige

a)
als Versicherungsmakler

aa)
mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder

bb)
mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler,

b)
als Versicherungsvertreter

aa)
mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

bb)
als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung,

cc)
mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter

oder

c)
als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird,

4.
die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,

5.
die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,

6.
die betriebliche Anschrift,

7.
die Registrierungsnummer nach § 6 Abs. 3,

8.
bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.

Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.




§ 6 Eintragung



(1) 1Der Eintragungspflichtige hat der Registerbehörde die Angaben nach § 5 mitzuteilen. 2Änderungen der Angaben nach § 5 hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen, erfolgt die Übermittlung der Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen und im Fall des Absatzes 2 zusätzlich dem oder den Versicherungsunternehmen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird.

(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und im Fall des § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versicherungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung.




§ 7 Eingeschränkter Zugang



1Hinsichtlich der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 2 und 8 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2Die Registerbehörde darf insoweit nur den in § 11a Abs. 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.




Abschnitt 3 Anforderungen an die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung

§ 8 Geltungsbereich



Die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.


§ 9 Umfang der Versicherung



(1) Die Versicherung nach § 8 muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden.

(2) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 1.130.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. 2Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden sind. 3Die angepassten Mindestversicherungssummen werden jeweils zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Anpassung zu erfolgen hat, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht. *)

(3) 1Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren. 2Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. 3Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.

(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.

(5) 1Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. 2Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.


---
*)
Anm. d. Red.: zur aktuellen Höhe der Mindestversicherungssumme siehe Bekanntmachung




§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens



(1) Die vom Versicherungsunternehmen nach § 113 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer nicht älter als drei Monate sein.

(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen.

(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.




Abschnitt 4 Informationspflichten

§ 11 Information des Versicherungsnehmers



(1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:

1.
seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma, Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,

2.
seine betriebliche Anschrift,

3.
ob er

a)
als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

b)
als Versicherungsvertreter

aa)
mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

bb)
nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter,

cc)
mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder

c)
als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung

bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,

4.
Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,

5.
die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,

6.
die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,

7.
die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.

(2) Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter die Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.

(3) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.




Abschnitt 5 Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers; Überwachung des Provisionsannahmeverbots für Versicherungsberater

§ 12 Sicherheitsleistung, Versicherung



(1) 1Der Gewerbetreibende darf für das Versicherungsunternehmen bestimmte Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, nur annehmen, wenn er zuvor eine Sicherheit geleistet oder eine geeignete Versicherung abgeschlossen hat, die den Versicherungsnehmer dagegen schützt, dass der Gewerbetreibende die Zahlung nicht an das Versicherungsunternehmen weiterleiten kann. 2Dies gilt nicht, soweit der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen des Versicherungsnehmers bevollmächtigt ist.

(2) 1Die Sicherheit kann durch die Stellung einer Bürgschaft oder andere vergleichbare Sicherheiten geleistet werden. 2Als Bürge können nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb der Kautionsversicherung im Inland befugt sind. 3Die Bürgschaft darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 ergibt.

(3) Versicherungen sind im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geeignet, wenn

1.
das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der Vertrauensschadenversicherung im Inland befugt ist und

2.
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbesondere den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag auch in den Fällen der Insolvenz des Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigen.

(4) 1Sicherheiten und Versicherungen können nebeneinander geleistet und abgeschlossen werden. 2Sie können für jedes einzelne Vermittlungsgeschäft oder für mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen werden. 3Insgesamt hat die Mindestsicherungssumme 4 Prozent der jährlichen vom Gewerbetreibenden entgegengenommenen Prämieneinnahmen zu entsprechen, mindestens jedoch 17.000 Euro. 4Die genannte Mindestsicherungssumme von 17.000 Euro erhöht oder vermindert sich ab dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden ist. 5Die angepasste Mindestsicherungssumme wird jeweils zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Anpassung zu erfolgen hat, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht. *)

(5) Der Gewerbetreibende hat die Sicherheiten und Versicherungen aufrechtzuerhalten, bis er die Vermögenswerte an das Versicherungsunternehmen übermittelt hat.

(6) 1Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Gewerbetreibende Leistungen des Versicherungsunternehmens annimmt, die dieses auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat. 2Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, soweit der Gewerbetreibende vom Versicherungsnehmer zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherungsunternehmens nach § 64 des Versicherungsvertragsgesetzes bevollmächtigt ist.

(7) Hat im Zeitpunkt einer Zahlungsannahme der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Gewerbetreibende seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn der nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG Nr. L 9 S. 3) notwendige Schutz des Versicherungsnehmers durch die Vorschriften des anderen Staates sichergestellt ist.


---
*)
Anm. d. Red.: zur aktuellen Höhe der Mindestversicherungssumme siehe Bekanntmachung




§ 13 Nachweis



Soweit der Gewerbetreibende nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 6 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.


§ 14 Aufzeichnungspflicht



(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des Absatzes 2 Aufzeichnungen zu machen sowie die dort genannten Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen.

(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen des Aufzeichnungspflichtigen müssen folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:

1.
der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Versicherungsnehmers,

2.
ob und inwieweit der Aufzeichnungspflichtige zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt ist,

3.
Art und Höhe der Vermögenswerte des Versicherungsnehmers, die der Aufzeichnungspflichtige zur Weiterleitung an ein Versicherungsunternehmen erhalten hat,

4.
Art, Höhe und Umfang der vom Aufzeichnungspflichtigen für die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit und abzuschließenden Versicherung, Name oder Firma und Anschrift des Bürgen und der Versicherung,

5.
die Verwendung der Vermögenswerte des Versicherungsnehmers.

Außerdem müssen Kopien der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins in den Unterlagen vorhanden sein.

(3) Der Versicherungsberater hat darüber hinaus Aufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Leistenden anzufertigen und die Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln.

(4) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die mit den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, kann der Aufzeichnungspflichtige auf diese Buchführung verweisen.


§ 15 Prüfungen



(1) 1Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Aufzeichnungspflichtige sich im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 und 14 ergebenden Pflichten auf seine Kosten überprüfen lässt. 2Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. 3Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Aufzeichnungspflichtigen festgestellt worden sind. 4Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

(2) 1Für Versicherungsberater kann die für die Erlaubniserteilung nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde darüber hinaus aus besonderem Anlass anordnen, dass der Versicherungsberater sich auf Einhaltung der sich aus § 34e Abs. 3 der Gewerbeordnung ergebenden Pflicht überprüfen lässt. 2§ 15 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Geeignete Prüfer sind

1.
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,

2.
Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern

a)
von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,

b)
sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder

c)
sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.

(4) Auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen sowie deren Zusammenschlüsse können als Prüfer nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt werden.




§ 16 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten



(1) Der Aufzeichnungspflichtige hat dem Prüfer die Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.

(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteilichen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Aufzeichnungspflichtigen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.


§ 17 Rückversicherungsvermittlung und Großrisiken



Die §§ 11 bis 16 gelten nicht für die Rückversicherungsvermittlung. § 11 gilt nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinne des § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie für die laufenden Versicherungen.




Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, eine Zahlung annimmt,

3.
entgegen § 12 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, die Sicherheit oder die Versicherung nicht aufrechterhält,

4.
entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder

5.
entgegen § 14 Abs. 1 oder Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder dort genannte Unterlagen oder Belege nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise sammelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

(4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung bestraft.




Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 18a (aufgehoben)







§ 19 Übergangsregelungen



(1) Ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.

(2) Gewerbetreibende, die bereits im Register nach § 11a der Gewerbeordnung registriert sind oder bis zum 31. März 2009 registriert werden, haben die erforderlichen neuen Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 1 spätestens bis zum 1. April 2009 der Registerbehörde mitzuteilen.




§ 20 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 22. Mai 2007 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Anlage 1 (zu § 1 Abs. 3 Satz 2) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Kundenberatung
1.1Serviceerwartungen des Kunden
1.2Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
1.3Kundengespräch
1.3.1Kundensituation; Systematik im Kundengespräch/-bedarf
1.3.2Kundengerechte Lösungen
1.3.3Gesprächsführung
1.4Kundenbetreuung
2.Rechtliche Grundlagen
2.1Vertragsrecht
2.1.1Geschäftsfähigkeit
2.1.2Zustandekommen von allgemeinen Verträgen
2.1.3Grundlagen des Versicherungsvertrags
2.1.4Beginn und Ende des Versicherungsvertrags
2.2Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag
2.2.1Versicherungsschein
2.2.2Beitragszahlung
2.2.3Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.2.4Vorvertragliche Anzeigepflicht
2.2.5Gefahrerhöhung
2.2.6Pflichten im Schadenfall
2.2.7Eigentumswechsel in der Schadenversicherung
2.3Vermittler- und Beraterrecht
2.3.1Allgemeine Rechtsstellung
2.3.2Grundlagen für die Tätigkeit
2.3.3Besondere Rechtsstellung
2.3.4Berufsvereinigungen/Berufsverbände
2.3.5Arbeitnehmervertretungen
2.4Wettbewerbsrecht
2.4.1Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
2.4.2Unzulässige Werbung
2.5Verbraucherschutz
2.5.1Grundlagen des Verbraucherschutzes
2.5.2Schlichtungsstellen
2.5.3Datenschutz
2.6Versicherungsaufsicht: Zuständigkeiten
2.7Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungs-
freiheit
3.Vorsorge
3.1Gesetzliche Rentenversicherung
3.1.1Einführung
3.1.2Versicherungspflicht
3.1.3Rentenrechtliche Zeiten
3.1.4Renten
3.1.5Rentenberechnung
3.1.6Versorgungslücke
3.1.7Steuerliche Behandlung der GRV als Bestandteil der Basisversorgung
(1. Schicht)
3.2Private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeits-
versicherung
3.2.1Grundlagen: Angebotsformen; Leistungsumfang; Beitrag; Antragsauf-
nahme; Versicherungsfall; Besonderheiten
3.2.2Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge
durch Lebens- und Rentenversicherung (3-Schichten-Modell): Basis-
versorgung; Kapitalgedeckte Zusatzversorgung (§§ 10a, 79 ff. EStG);
Kapitalanlageprodukte; weitere Versicherungsprodukte
3.3Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung
und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung)
3.3.1Grundlagen: Definition; Berechtigter Personenkreis; Rechtsanspruch
auf Entgeltumwandlung; Gleichbehandlung; Unverfallbarkeit; vorzeiti-
ges Ausscheiden; vorzeitige Altersleistung; Insolvenz des Arbeitgebers
3.3.2Grundzüge der Durchführungswege: Direktversicherung und Pensions-
kasse
3.3.3Steuerliche Behandlung (2. Schicht): Steuerliche Förderung der Bei-
träge und steuerliche Behandlung der Leistungen in den Durchfüh-
rungswegen Direktversicherung und Pensionskasse
3.3.4Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und der Leis-
tungen
3.4Unfallversicherung
3.4.1Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
3.4.2Leistungsumfang der privaten Unfallversicherung: Unfallbegriff und
Geltungsbereich; Leistungsarten; Ausschlüsse; Besonderheiten
3.4.3Versicherungssumme: Bedarfsgerechte Versicherungssummen; Anpas-
sung; Besonderheiten bei höheren Invaliditätsgraden
3.4.4Tarifaufbau und -anwendung
3.4.5Antragsaufnahme: Versicherbare Personen; Aufbau und Inhalt der An-
träge
3.4.6Versicherungsfall
3.4.7Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
3.5Krankenversicherung/Pflegeversicherung
3.5.1Krankenversicherung: Bedarf; Zielgruppen; Gesetzliche Krankenversi-
cherung; Leistungsumfang der PKV; Bedarfsermittlung; Beitragsermitt-
lung; Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Antragsaufnahme;
Versicherungsfall; steuerliche Behandlung
3.5.2Pflegeversicherung: Versicherungssysteme; soziale Pflegeversicherung
und private Pflegepflichtversicherung; private Pflegezusatzversiche-
rung
4.Sach-/Vermögensversicherung
4.1Haftpflichtversicherung
4.1.1Einführung: Haftungsgrundsätze
4.1.2Leistungsumfang: Haftung/Deckung; Aufgaben; versichertes Risiko;
Zielgruppen; versicherte Personen; Ausschlüsse
4.1.3Versicherungssumme
4.1.4Tarifaufbau und -anwendung
4.1.5Antragsaufnahme
4.1.6Versicherungsfall
4.1.7Besonderheiten: Vorsorgeversicherung; Auslandsschäden; Mietsach-
schäden; Beitragsanpassung; steuerliche Behandlung der Beiträge
4.2Kraftfahrtversicherung
4.2.1Haftungsgrundsätze
4.2.2Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung: Aufgaben; Haftung/
Deckung; Direktanspruch; Versicherungssummen in der Haftpflichtver-
sicherung; versicherte Personen; wesentliche Ausschlüsse
4.2.3Leistungsumfang der Fahrzeugversicherung: Kundennutzen; versi-
cherte Gefahren und Schäden; versicherte Sachen; Ersatzleistung; we-
sentliche Ausschlüsse
4.2.4Leistungsumfang der Insassen-Unfallversicherung: Versicherte Gefah-
ren und Schäden; Versicherungsmöglichkeiten; versicherte Personen;
wesentliche Ausschlüsse
4.2.5Leistungsumfang des Autoschutzbriefes: Versicherte Gefahren; versi-
cherte Personen; wesentliche Ausschlüsse
4.2.6Beitragsermittlung: Tarifierungsmerkmale; Tarifaufbau und -anwendung;
Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung
4.2.7Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge
4.2.8Beginn des Versicherungsschutzes
4.2.9Obliegenheiten
4.2.10Versicherungsfall: Pflichten des Versicherungsnehmers; Schadenregu-
lierung; Rückstufung
4.2.11Besonderheiten: Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten; Fahrzeug-
wechsel; Ruheversicherung; Kurzzeitkennzeichen; Geltungsbereich; In-
ternationale Versicherungskarte
4.3Verbundene Hausratversicherung
4.3.1Einführung; Bedarf
4.3.2Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Entschädigungsgrenzen; versi-
cherte Gefahren; Klauseln; versicherte Schäden; versicherte Kosten;
Versicherungsort; Außenversicherung
4.3.3Versicherungswert/Versicherungssumme
4.3.4Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
4.3.5Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.3.6Versicherungsfall
4.3.7Besonderheiten: Sicherheitsvorschriften; Gefahrerhöhung
4.3.8Haushaltglasversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die
Glasversicherung (AGlB)
4.4Verbundene Gebäudeversicherung
4.4.1Einführung: Bedarf, Zielgruppen
4.4.2Leistungsumfang: Versicherte Sachen; versicherte Gefahren und Schä-
den; Klauseln; versicherte Kosten; versicherter Mietausfall
4.4.3Versicherungsformen
4.4.4Entschädigungsleistung für Sachen
4.4.5Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
4.4.6Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.4.7Versicherungsfall
4.4.8Feuer-Rohbauversicherung
4.4.9Besonderheiten: Gefahrerhöhung; Sicherheitsvorschriften; Eigentums-
wechsel
4.5Rechtsschutzversicherung
4.5.1Einführung: Bedarf; Zielgruppen
4.5.2Leistungen/Versicherte Personen: Leistungsumfang; Leistungsarten;
versicherte Personen; örtlicher Geltungsbereich; Ausschlüsse
4.5.3Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.5.4Versicherungsfall



Anlage 2 (zu § 3 Abs. 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK" nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 / § 34e Abs. 2 der Gewerbeordnung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Vordruck siehe BGBl. I 2007, S. 742)