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§ 4 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
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§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen



(1) Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

1.
Abschlusszeugnis

a)
eines Studiums der Rechtswissenschaft,

b)
eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),

c)
als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,

d)
als Versicherungsfachwirt oder -wirtin oder

e)
als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);

2.
Abschlusszeugnis

a)
als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,

b)
als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder

c)
als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule

und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt;

3.
Abschlusszeugnis

a)
als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,

b)
als Investmentfondskaufmann oder -frau oder

c)
als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),

wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.

(2) Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.



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Frühere Fassungen von § 4 VersVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.08.2007Berichtigung der Versicherungsvermittlungsverordnung
vom 16.08.2007 BGBl. I S. 1967

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 VersVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Versicherungsvermittlungsverordnung
B. v. 16.08.2007 BGBl. I S. 1967
Berichtigung VersVermVB
... vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733) ist wie folgt zu berichtigen: In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c ist das Wort „deutschen" zu streichen.  ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 6 BQFGEG Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
... ersetzt und die Wörter „oder den Anforderungen für die nach § 4 gleichgestellten Berufsqualifikationen" werden gestrichen. c) Die bisherigen ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969
Artikel 1 VersVermVÄndV Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
... an mindestens ein Jahr Abstand liegen" gestrichen. 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Anerkennung von ... den Anforderungen nach den §§ 1 und 3 oder den Anforderungen für die nach § 4 gleichgestellten Berufsqualifikationen und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im ...