Im Register nach §
11a der
Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
- 1.
- der Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- 2.
- das Geburtsdatum,
- 3.
- die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
- a)
- als Versicherungsmakler
- aa)
- mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder
- bb)
- mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler,
- b)
- als Versicherungsvertreter
- aa)
- mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
- bb)
- als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung,
- cc)
- mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
oder
- c)
- als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird,
- 4.
- die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
- 5.
- die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
- 6.
- die betriebliche Anschrift,
- 7.
- die Registrierungsnummer nach § 6 Abs. 3,
- 8.
- bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969