(1) Der Anspruch auf den jeweiligen Teilbetrag nach den §§
1,
2,
3 oder §
4 entsteht für die Berechtigten nur einmal. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach den §§
1,
2,
3 oder §
4 sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten des jeweils maßgebenden Monats entscheidend.
(2) Den Zahlungen nach diesem Gesetz stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen Dienst gleich, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.
(3) Die Einmalzahlungen bleiben bei sonstigen Besoldungsleistungen des Bundes unberücksichtigt. Sie sind bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der
Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen.
(4) Bei Berechnungen nach den §§
1 bis 4 sind Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile eines Cents von 0,5 und mehr aufzurunden.