Änderung § 15 REITG vom 19.04.2017

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§ 15 REITG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
§ 15 REITG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 4 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Mindesteigenkapital


(Text alte Fassung)

1 Das am Ende eines Geschäftsjahres im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 ausgewiesene Eigenkapital der REIT-Aktiengesellschaft darf 45 Prozent des Betrages, mit dem das unbewegliche Vermögen im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 angesetzt ist, nicht unterschreiten. 2 Nicht dem Mutterunternehmen gehörende und als Fremdkapital ausgewiesene Anteile an in den Konzernabschluss nach § 315a des Handelsgesetzbuchs einbezogenen Tochterunternehmen gelten für die Berechnung des Mindesteigenkapitals als Eigenkapital.

(Text neue Fassung)

1 Das am Ende eines Geschäftsjahres im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 ausgewiesene Eigenkapital der REIT-Aktiengesellschaft darf 45 Prozent des Betrages, mit dem das unbewegliche Vermögen im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 angesetzt ist, nicht unterschreiten. 2 Nicht dem Mutterunternehmen gehörende und als Fremdkapital ausgewiesene Anteile an in den Konzernabschluss nach § 315e des Handelsgesetzbuchs einbezogenen Tochterunternehmen gelten für die Berechnung des Mindesteigenkapitals als Eigenkapital.

(heute geltende Fassung) 



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