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Artikel 11 - CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RL-UG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung sonstigen Bundesrechts





1.
In § 10 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 315a Abs. 1" durch die Angabe „§ 315e Absatz 1" ersetzt.

2.
In § 12 werden die Wörter „§ 315 Absatz 1 Satz 1 bis 5" durch die Wörter „§ 315 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3" ersetzt.

3.
Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die §§ 10 und 12 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 10 und 12 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr."


1.
In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

2.
Dem § 32 wird folgender Absatz 14 angefügt:

„(14) § 23 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 23 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ist unbeschadet des Absatzes 13 letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr."

(4) Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 15 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 315a" durch die Angabe „§ 315e" ersetzt.

2.
Dem § 23 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) Die §§ 12 und 15 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 12 und 15 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr."

(5) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 10a Absatz 5 Satz 1, 2 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 315a" durch die Angabe „§ 315e" ersetzt.

2.
Folgender § 64w wird eingefügt:

§ 64w Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Die §§ 3 und 10a in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die §§ 3 und 10a in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar."

(6) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 315a" durch die Angabe „§ 315e" ersetzt.

2.
Dem § 71 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 47 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 47 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr."


1.
Folgender § 11 wird angefügt:

§ 11 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Anlage 3 Position 004 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt Anlage 3 Position 004 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar."

2.
In Anlage 3 Position 004 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ 315a HGB" durch die Angabe „§ 315e HGB" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 11 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 CSR-RL-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CSR-RL-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 27 FüPoG II Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642), das durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802 ) geändert worden ist, außer ...

Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 6 KonzInsoÄndG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802 ) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 der folgende Absatz 1a eingefügt:  ...

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten (Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung - FkSolV)
V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
Artikel 1 FkSolVAufhV Aufhebung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
... vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672), die durch Artikel 11 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802 ) geändert worden ist, wird ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt ... (14) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt ... ersetzt. (18) Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt ... (32) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802 geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)
Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
Anlage 3 FkSolV (zu § 10 Absatz 1 Nummer 3) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) - *) (vom 19.04.2017)
... --- *) Anm. d. Red.: In den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen: - Artikel 11 Abs. 7 Nr. 2 G. v. 11. April 2017 (BGBl. I S. 802 ) In Anlage 3 Position 004 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ ...