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Artikel 2 - ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz (ERP-WiFöNeuOG k.a.Abk.)

Artikel 2 Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2007 ERP-SMuVEG

gesamter Text siehe ERP-SMuVEG

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Zitierungen von Artikel 2 ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ERP-WiFöNeuOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WiFöNeuOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 ERP-WiFöNeuOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 bis 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die ...