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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau (SportFMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1242 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-35 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

 
Abschnitt A Nr. 1 Sport und Bewegung

zu vermitteln.

Erstes Ausbildungsjahr

 
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,

Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,

Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz,

Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,

Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele d und e,

Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 5 Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,

Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,

Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

 
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel f,

Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,

Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,

Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,

Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,

Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

 
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele e bis g,

Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziel c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,

Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele h und i,

Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziel d,

zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SportFMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportFMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SportFMAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
§ 5 SportFMAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...