§ 13 Transportunternehmen
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) 1Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
- 1.
- die Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und Nr. 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden.
2Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
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interne Verweise§ 17 ViehVerkV Transportmittel (vom 07.05.2016) ... kann in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr anordnen, dass 1. die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten ...
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020) ... oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine ... Sammelstelle betreibt, 12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. ...
Zitat in folgenden NormenSchweinepest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung ... nicht rechtzeitig vorlegt, 11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder ... betreibt, 12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, ...
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