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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen (ViehVerkVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. April 2020 ViehVerkV § 4, § 13, § 14, § 22, § 27, § 44, § 44a, § 44b (neu), § 44b, § 44c, § 46, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 6

Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Abschnitt 13 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.

b)
Die Angaben zu § 44b und § 44c werden durch folgende Angaben ersetzt:

§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses

§ 44c Verbot der Übernahme

§ 44d Anzeige der Kennzeichnung".

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:

1.
Viehausstellungen,

2.
Viehmärkte,

3.
Viehschauen,

4.
Wettbewerbe mit Vieh und

5.
Veranstaltungen ähnlicher Art.

Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben."

2a.
In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 3 bis 5" ersetzt.

2b.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 1 und Nummer 3 bis 5" ersetzt.

3.
In § 22 Absatz 2 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

4.
§ 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" gestrichen.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird."

5.
In der Überschrift des Abschnitts 13 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.

6.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)" durch die Wörter „Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter „des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.

7.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter „Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und, vorbehaltlich des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI bis IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 enthalten muss."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Tierhalter hat den Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses nach Satz 1 oder 2 spätestens sechs Monate nach der Geburt des Einhufers zu stellen."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter „Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

8.
Die §§ 44b und 44c werden durch die folgenden §§ 44b bis 44d ersetzt:

§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses

(1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und

2.
unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat (Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen eine andere Stelle als die Ausstellungsstelle eine Aktualisierung des Equidenpasses nach Artikel 28 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgenommen hat (Aktualisierungsstelle), an diese zurückzusenden hat.

Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder verarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass

1.
der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit der Entsorgung oder Verarbeitung des toten Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbeitungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der Equidenpass bei der Abholung des toten Einhufers übergeben wird, und

2.
die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte zuständige Behörde den Equidenpass

a)
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und

b)
an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.

Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle erfolgen.

(2) Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Schlachtung

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und

2.
unter Angabe des Datums der Schlachtung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.

Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs den Equidenpass abweichend von Satz 1 Nummer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vernichten und der Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, der Aktualisierungsstelle eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Vernichtung des Equidenpasses unter Angabe des Datums der Schlachtung und des Datums der Vernichtung des Equidenpasses zusenden. Die Zusendung hat unverzüglich nach der Schlachtung zu erfolgen. Befindet sich die Ausstellungsstelle oder die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann

1.
die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen oder

2.
die Zusendung der Bescheinigung abweichend von Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(3) Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Tötung

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und

2.
unter Angabe des Datums der Tötung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.

Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Datums des Verlusts an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.

§ 44c Verbot der Übernahme

Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer

1.
sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und

2.
sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.

Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen entsprechend.

§ 44d Anzeige der Kennzeichnung

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen."

9.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 40 Satz 1" ein Komma und die Angabe „§ 44d" eingefügt.

bb)
In Nummer 24 wird die Angabe „§ 44b" durch die Wörter „§ 44c Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt.

cc)
Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28 eingefügt:

„28.
entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt,".

dd)
Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 29 und das Wort „oder" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ee)
Die bisherige Nummer 29 wird durch die folgenden Nummern 30 bis 32 ersetzt:

„30.
entgegen § 44b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Equidenpass übergeben wird,

31.
entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 einen Equidenpass nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ungültig macht oder

32.
entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 einen Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe „(ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

bb)
Nummer 1 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.

dd)
In der neuen Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ee)
Nummer 3 wird aufgehoben.

ff)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.

10.
In Anlage 1 Nummer 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

10a.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Der Viehhandelsunternehmer sowie der Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird."

b)
Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

„2.
Der Viehhandelsunternehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird."

c)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

11.
Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel

Holstein-Schwarzbunt 01
Holstein-Rotbunt02
Jersey03
Braunvieh04
Angler05
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung 06
Rotbunt DN 09
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) 10
Fleckvieh11
Gelbvieh12
Pinzgauer13
Hinterwälder14
Murnau-Werdenfelser15
Vorderwälder16
Limpurger Rind 17
Braunvieh alter Zuchtrichtung 18
Ayrshire19
Vogesen-Rind20
Charolais21
Limousin22
Weißblaue Belgier 23
Blonde d’Aquitaine 24
Maine-Anjou25
Salers26
Montbéliarde27
Aubrac28
Piemonteser31
Chianina32
Romagnola33
Marchigiana34
White Park 35
British Blue 36
Angus41
Angus (AA) 42
Hereford43
Deutsches Shorthorn 44
Highland Cattle 45
Welsh-Black46
Galloway47
Lincoln Red 48
Belted Galloway 49
Luing 50
Brangus51
Normande52
Ungarisches Steppenrind 53
Zwerg-Zebu54
Grauvieh55
Dexter56
White Galloway 57
Longhorn58
South Devon 59
Fjäll-Rind60
Tuxer61
Telemark65
Fleckvieh-Simmental66
Uckermärker67
Blaarkop68
Witrug69
Lakenfelder70
Rotes Höhenvieh 71
Ansbach-Triesdorfer72
Glanrind73
Pinzgauer Fleischnutzung 74
Pustertaler75
Gelbvieh Fleischnutzung 76
Braunvieh Fleischnutzung 77
Rotbunt Fleischnutzung 78
Hinterwälder Fleischnutzung 79
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80
Vorderwälder Fleischnutzung 81
Limpurger Fleischnutzung 82
Brahman83
Bazadaise84
Heckrind (Rückzüchtung) 85
Beefalo86
Wasserbüffel (Bubalus bubalus) 87
Bison/Wisent88
Yak89
Sonstige Rassen (SON) 90
Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) 91
Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) 92
Sonstige taur indicus-Rinder 93
Wagyu Rind 94
Kreuzung Fleischrind x Fleischrind 97
Kreuzung Fleischrind x Milchrind 98
Kreuzung Milchrind x Milchrind 99
Evolener 100
British Longhorn 101
Texas Longhorn 102
Murray Grey 103
Whitbred Shorthorn 104
Murbodener105
Ennstaler Bergschecken 106
Eringer107
Parthenaise108
Kreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind 109
Kreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind 110
Kreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind 111".




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ViehVerkVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung
B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Bekanntmachung ViehVerkVNB 2020
... vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057), 7. den am 10. April 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und frühere Fassungen - siehe ...