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§ 42 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 42 Bestandsregister



(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens entsprechend § 39 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 einzutragen. Zusätzlich sind

1.
im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Zugangs sowie

2.
im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Abgangs

anzugeben. Die Pflicht zur Eintragung der Angaben in die Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach Anlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass

1.
die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen hervorgehen,

2.
diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ablichtung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind und

3.
in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12 auf diese Unterlagen verwiesen wird.

(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 42 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
...  20. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2 , ein dort genanntes Buch oder Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ... Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt, 26. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Register nicht, nicht richtig oder nicht ...
Anlage 12 ViehVerkV (zu § 42 Abs. 1) Bestandsregister für Schweinehaltungen (vom 09.03.2010)
 
Zitat in folgenden Normen

Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 7 SchHaltHygV Tierärztliche Bestandsbetreuung (vom 05.04.2017)
... erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... 20. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort genanntes Buch oder Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene ... ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt, 26. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Register nicht, nicht richtig ...