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Abschnitt 12 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)


Abschnitt 12 Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen

§ 39 Kennzeichnung



(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Die Ohrmarke muss

1.
so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,

2.
auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten:

a)
„DE" (für Deutschland),

b)
das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und

c)
die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 2.

Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.

(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.

(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.

(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarkennummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in Endmastbetrieben, die

1.
unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt sind und

2.
nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet sind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert werden kann.

(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhalter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schweines.


§ 40 Anzeige der Übernahme



Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1.
der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen oder seiner Sammelstelle nach § 15 Abs. 1, seinem Betrieb nach § 26 Abs. 2 oder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,

2.
der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen, dem abgebenden Transportunternehmen, der abgebenden Sammelstelle nach § 15 Abs. 1, dem abgebenden Betrieb nach § 26 Abs. 2 oder der Schlachtstätte nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,

3.
der Anzahl der übernommenen Schweine und

4.
des Datums der Übernahme.

Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.


§ 41 Begleitpapier



(1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu einer Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder von einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn sie von einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleitpapier muss

1.
Angaben zu dem Namen und der Anschrift des abgebenden Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes,

2.
die Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine und

3.
die Kennzeichnung

enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Schweine mit einem nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen oder einem sonstigen Dokument begleitet sind, das die Angaben nach Satz 2 enthält.

(2) Das Begleitpapier nach Absatz 1 Satz 1 oder eine Ablichtung des Dokuments nach Absatz 1 Satz 3 ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.


§ 42 Bestandsregister



(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens entsprechend § 39 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 einzutragen. Zusätzlich sind

1.
im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Zugangs sowie

2.
im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Abgangs

anzugeben. Die Pflicht zur Eintragung der Angaben in die Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach Anlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass

1.
die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen hervorgehen,

2.
diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ablichtung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind und

3.
in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12 auf diese Unterlagen verwiesen wird.

(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 43 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken



(1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Abs. 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines durch Transportunternehmen.

(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Abs. 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.