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§ 5 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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§ 5 Pflichten des Börsenträgers



(1) 1Mit Erteilung der Erlaubnis wird der Antragsteller als Träger der Börse zu deren Errichtung und Betrieb berechtigt und verpflichtet. 2Er ist verpflichtet, der Börse auf Anforderung der Geschäftsführung der Börse die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des Börsenbetriebs erforderlichen finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Börsenträger ist verpflichtet, die aktuellen Angaben zu seiner Eigentümerstruktur in dem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 erforderlichen Umfang auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(3) 1Die Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind, auf ein anderes Unternehmen darf weder die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die Börse beeinträchtigen. 2Der Börsenträger hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen. 3Der Börsenträger hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Börsenträger ist verpflichtet,

1.
Vorkehrungen zu treffen, um Konflikte zwischen Eigeninteressen des Börsenträgers oder dessen Eigentümern und dem öffentlichen Interesse am ordnungsgemäßen Betrieb der Börse zu erkennen und zu verhindern, soweit diese geeignet sind, sich nachteilig auf den Börsenbetrieb oder auf die Handelsteilnehmer auszuwirken, insbesondere soweit die der Börse gesetzlich übertragenen Überwachungsaufgaben betroffen sind,

2.
angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung und zum Umgang mit den wesentlichen Risiken des Börsenbetriebs zu schaffen, um diese wirksam zu begrenzen, und

3.
die technische Funktionsfähigkeit der Börsenhandels- und Abwicklungssysteme sicherzustellen, technische Vorkehrungen für einen reibungslosen und zeitnahen Abschluss der im Handelssystem geschlossenen Geschäfte zu schaffen und insbesondere wirksame Notfallmaßnahmen vorzusehen, die bei einem Systemausfall oder bei Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs gewährleisten.

(4a) Der Börsenträger muss über Systeme und Verfahren verfügen, um

1.
sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen und

2.
Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen.

(5) Der Börsenträger muss über ausreichende finanzielle Mittel für eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenbetriebs verfügen, wobei Art, Umfang und Risikostruktur der an der Börse getätigten Geschäfte zu berücksichtigen sind.

(6) Der Börsenträger hat das Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die für die Börse Handelnden in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden.

(7) Dem Börsenträger ist es nicht gestattet, an einer Börse Kundenaufträge unter Einsatz seines eigenen Kapitals auszuführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von § 2 Absatz 29 des Wertpapierhandelsgesetzes zurückzugreifen.

(8) Der Börsenträger muss über einen Prozess verfügen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, gegen die Verordnung (EU) 2015/2365, gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014, gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50), gegen dieses Gesetz, gegen das Wertpapierhandelsgesetz oder gegen die auf Grund des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu berichten.





 

Frühere Fassungen von § 5 BörsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 8 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 7 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 02.07.2016Artikel 5 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 28 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuellvor 30.06.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BörsG Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde (vom 15.12.2023)
... die Einrichtungen, die sich auf den Börsenverkehr einschließlich der nach § 5 Abs. 3 ausgelagerten Bereiche beziehen, und der Freiverkehr. Die Aufsicht erstreckt sich auf ...
§ 4 BörsG Erlaubnis (vom 15.12.2023)
... zu erfolgen. Der Antrag muss enthalten: 1. einen geeigneten Nachweis der nach § 5 Abs. 5 zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel, 2. die Namen der Geschäftsleiter und ...
§ 12 BörsG Börsenrat (vom 26.06.2021)
... sowie bei der Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein anderes Unternehmen nach § 5 Abs. 3 ist dem Börsenrat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Der ...
§ 50 BörsG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2021)
... 5 Satz 1 nicht auf die Einsetzung eines Nominierungsausschusses hinwirkt, 10. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 keine oder keine hinreichenden Vorkehrungen trifft, um dort genannte Konflikte zu erkennen und zu ... trifft, um dort genannte Konflikte zu erkennen und zu verhindern, 11. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 keine angemessenen Vorkehrungen und Systeme schafft, 12. entgegen § 5 Absatz 4 ... 5 Absatz 4 Nummer 2 keine angemessenen Vorkehrungen und Systeme schafft, 12. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht die technische Funktionsfähigkeit der betreffenden Systeme sicherstellt oder keine ... schafft, 13. als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über die in § 5 Absatz 4a genannten Systeme und Verfahren zu verfügen, 14. als Börsenträger eine ... eine Börse betreibt, ohne über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne des § 5 Absatz 5 zu verfügen, 15. als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an einer ... Sinne des § 5 Absatz 5 zu verfügen, 15. als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an einer von ihm betriebenen Börse Kundenaufträge unter Einsatz seines eigenen Kapitals ...
§ 50a BörsG Bekanntmachung von Maßnahmen (vom 01.07.2021)
... die von ihr wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote der §§ 4, 4a, 4b, 5 , 6, 26c, 26d, 26e, 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Gebote der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10, ...
§ 52 BörsG Übergangsregelungen (vom 21.07.2019)
... Juli 2002 weniger als zehn Jahre an einer inländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
§ 4 HinSchG Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
... 9 und § 68 Absatz 4 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, 6. §§ 3b und 5 Absatz 8 des Börsengesetzes , 7. § 55b Absatz 2 Nummer 7 der Wirtschaftsprüferordnung, 8. ...

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 30 WpHG Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister (vom 28.03.2020)
... (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), soweit sich nicht aus § 3 Absatz 5 oder § 5 Absatz 6 des Börsengesetzes etwas anderes ergibt. Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des ...
§ 72 WpHG Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems (vom 03.01.2018)
... Mitgliedern und Nutzern zum Zwecke der Preisbildung zu interagieren. § 5 Absatz 4a, die §§ ; 22a, 26c und 26d des Börsengesetzes gelten entsprechend. (2) Die ...
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... multilaterales oder organisiertes Handelssystem betreibt, ohne über die Systeme im Sinne von § 5 Absatz 4a des Börsengesetzes in Verbindung mit § 72 Absatz 1 zu verfügen, 68. als Betreiber eines ...

WpÜG-Angebotsverordnung
V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4263; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 12a WpÜGAngebV Übergangsvorschriften (vom 03.01.2018)
... der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3 des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 28 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Börsengesetzes
... § 5 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 1 des ...

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 2 EMIR-AG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), soweit sich nicht aus § 3 Absatz 5 oder § 5 Absatz 6 des Börsengesetzes etwas anderes ergibt. Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 62 ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 5 1. FiMaNoG Änderung des Börsengesetzes
... vom 12.6.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt. 2. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Der Börsenträger muss ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... übrigen Mitgliedern und Nutzern zum Zwecke der Preisbildung zu interagieren. § 5 Absatz 4a, die §§ ; 22a, 26c und 26d des Börsengesetzes gelten entsprechend. (2) Die ... multilaterales oder organisiertes Handelssystem betreibt, ohne über die Systeme im Sinne von § 5 Absatz 4a des Börsengesetzes in Verbindung mit § 72 Absatz 1 zu verfügen, 68. als ...
Artikel 7 2. FiMaNoG Änderung des Börsengesetzes
... der Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" eingefügt. 5. In § 5 Absatz 7 werden die Wörter „potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die ...
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... Zu diesem Zweck soll er vom Unternehmen angemessene Finanzmittel erhalten." 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ... 5 Satz 1 nicht auf die Einsetzung eines Nominierungsausschusses hinwirkt, 10. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 keine oder keine hinreichenden Vorkehrungen trifft, um dort genannte Konflikte zu erkennen und zu ... trifft, um dort genannte Konflikte zu erkennen und zu verhindern, 11. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 keine angemessenen Vorkehrungen und Systeme schafft, 12. entgegen § 5 Absatz 4 ... 5 Absatz 4 Nummer 2 keine angemessenen Vorkehrungen und Systeme schafft, 12. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht die technische Funktionsfähigkeit der betreffenden Systeme sicherstellt oder keine ... 13. als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über die in § 5 Absatz 4a genannten Systeme und Verfahren zu verfügen, 14. als Börsenträger eine ... eine Börse betreibt, ohne über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne des § 5 Absatz 5 zu verfügen, 15. als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an einer ... Sinne des § 5 Absatz 5 zu verfügen, 15. als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an einer von ihm betriebenen Börse Kundenaufträge unter Einsatz seines eigenen Kapitals ... die von ihr wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote der §§ 4, 4a, 4b, 5 , 6, 26c, 26d, 26e, 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Gebote der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10, ...
Artikel 18 2. FiMaNoG Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
...  „§ 12a Übergangsvorschriften Soweit der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3 des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise oder ...