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Artikel 11 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 11 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 15. Dezember 2023 BörsG § 3, § 4, § 10, § 21, § 32, § 42, § 44, § 45, § 46, § 47, § 47a (neu), § 47b (neu)

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 43 die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 4a Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung

§ 44 Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften

§ 45 Einlage; Verwendungsabrede

§ 46 Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten

§ 47 Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr

§ 47a Aktienoptionen

§ 47b Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung".

2.
Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Börsenaufsichtsbehörde kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern."

3.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist elektronisch an die Börsenaufsichtsbehörde zu übermitteln."

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Datenformat und auf einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen."

c)
In dem neuen Satz 3 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Der Antrag muss enthalten:".

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „erheben" durch das Wort „offenbaren" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Erheben" durch das Wort „Offenbaren" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie eines damit zusammenhängenden" durch die Wörter „oder eines" ersetzt und wird nach dem Wort „benötigen" ein Komma und werden die Wörter „es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen" eingefügt.

5.
§ 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „schriftlich" wird durch das Wort „elektronisch" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die elektronische Unterrichtung hat in einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Datenformat und auf einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Unterrichtungsweg zu erfolgen."

6.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird vor dem Wort „Einbeziehung" das Wort „der" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Börsenordnung vorsehen, dass die Zulassung nach Absatz 1 außerhalb von Teilbereichen des regulierten Marktes im Sinne von § 42 Absatz 1 lediglich vom Emittenten von Wertpapieren zu beantragen ist."

7.
In § 42 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Zertifikate" durch das Wort „Zertifikaten" ersetzt.

8.
Nach § 43 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung

§ 44 Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften

(1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft zur Erreichung der eigenen Börsenzulassung. Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung des eigenen Vermögens, die Vorbereitung und Durchführung des eigenen Börsengangs sowie die Vorbereitung und der Abschluss der Übernahmetransaktion, die den im Börsenzulassungsprospekt beschriebenen Kriterien entspricht und sich auf ein Unternehmen bezieht, das nicht an einer Wertpapierbörse notiert ist (Zieltransaktion).

(2) Die Zieltransaktion umfasst sämtliche Erwerbsvorgänge einschließlich Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, bei denen die Börsenmantelaktiengesellschaft mindestens drei Viertel der Anteile der Zielgesellschaft erwirbt oder das Vermögen der Zielgesellschaft vollständig auf die Gesellschaft übergeht.

(3) Der Bestand der Börsenmantelaktiengesellschaft ist von der Durchführung der Zieltransaktion innerhalb der in der Satzung der Gesellschaft festgelegten Frist abhängig. Die Satzung der Gesellschaft muss dazu eine Frist zwischen 24 und 36 Monaten enthalten. Fristbeginn ist der Tag der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt. Wurde innerhalb der Frist keine Zieltransaktion durchgeführt, so kann die Frist durch satzungsändernden Beschluss um jeweils bis zu zwölf Monate verlängert werden, sofern die Frist insgesamt 48 Monate nicht übersteigt.

(4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn

1.
deren Satzung den in Absatz 1 genannten Geschäftsgegenstand und die Befristung nach Absatz 3 enthält,

2.
deren Wertpapiere zum Handel an einem regulierten Markt nach § 32 zugelassen wurden und

3.
deren Satzung die Möglichkeit vorsieht, eine virtuelle Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes durchzuführen.

(5) Die Börsenmantelaktiengesellschaft muss als Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 des Aktiengesetzes verfasst sein. Die Firma der Börsenmantelaktiengesellschaft muss die Bezeichnung „Börsenmantelaktiengesellschaft" oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

(6) Initiator ist jeder Aktionär der Börsenmantelaktiengesellschaft, der als Gründer im Sinne des § 28 des Aktiengesetzes anzusehen ist, oder wer Vorstandsmitglied der Börsenmantelaktiengesellschaft ist und Aktien oder sonstige Bezugsrechte der Börsenmantelaktiengesellschaft innehat. Aktien und sonstige Bezugsrechte, die von anderen Personen als den Initiatoren gehalten werden, werden den Initiatoren nach Maßgabe des § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes zugerechnet.

(7) Für eine Börsenmantelaktiengesellschaft gelten die für Aktiengesellschaften maßgeblichen Vorschriften, sofern sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. Dies gilt insbesondere auch für die Gesetze über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer.

(8) Ist die Börsenmantelaktiengesellschaft eine Europäische Gesellschaft (SE) und beschäftigt sie allein oder gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften, insbesondere nach Durchführung der Zieltransaktion, mindestens zehn Arbeitnehmer, so ist ein Verhandlungsverfahren nach dem SE-Beteiligungsgesetz durchzuführen. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 des SE-Beteiligungsgesetzes über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 des SE-Beteiligungsgesetzes über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden.

§ 45 Einlage; Verwendungsabrede

(1) Die auf die Einlagenverpflichtung sowie auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Aufgelds der Börsenmantelaktiengesellschaft geleisteten Zahlungen der Aktionäre sind zur Sicherstellung des zweckgerechten Einsatzes der Zahlungen durch einen geeigneten Treuhänder (Absatz 2) zu halten, bis die Zieltransaktion durchgeführt wird.

(2) Geeigneter Treuhänder ist ein Notar, ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen. Für die nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen ist ein gesondertes, angemessen verzinstes Konto zu führen, das dem Zugriff des Vorstands oder anderer Organe oder Vertreter der Börsenmantelaktiengesellschaft entzogen ist und auf das nur der Treuhänder unmittelbaren Zugriff hat. Dies gilt nicht für Geldmittel, die für laufende Verwaltungskosten, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und die Vorbereitung der Zieltransaktion erforderlich sind, bis zu einer Höhe von insgesamt fünf Prozent der Einlageverpflichtungen einschließlich Aufgeld. Die Verwahrung von nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen durch einen Notar erfolgt nach den Vorschriften des Abschnitts 6 des Beurkundungsgesetzes.

(3) Abweichend von § 188 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes ist eine Übertragung der von den Aktionären erbrachten Einlagen an den in Absatz 1 bezeichneten Treuhänder oder eine unmittelbare Einzahlung auf das von ihm geführte Treuhandkonto zulässig.

§ 46 Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten

(1) Die Entscheidung über die Zieltransaktion bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung. Bei Zieltransaktionen, die nicht im Wege einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz durchgeführt werden, muss der Vorstand der Hauptversammlung die Zieltransaktion zur Zustimmung vorlegen. § 179a Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Der Vorstand der Börsenmantelaktiengesellschaft hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Zieltransaktion, der der Zieltransaktion zugrunde liegende Vertrag sowie die Angemessenheit der der Zielgesellschaft versprochenen Gegenleistung im Verhältnis zum Wert der Zielgesellschaft rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Zieltransaktionsbericht). Dabei ist auch die Vereinbarkeit mit den im Börsenzulassungsprospekt niedergelegten Kriterien für die Zieltransaktion zu erläutern und zu begründen. In den Zieltransaktionsbericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen. Die Bekanntmachungspflicht nach § 124 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes erstreckt sich auch auf den Zieltransaktionsbericht.

(2) In der Einberufung zur Hauptversammlung hat der Vorstand auf Kosten der Gesellschaft einen Bevollmächtigten zu benennen, den die Aktionäre in Textform zur Ausübung ihres Stimmrechts und zur Einlegung eines Widerspruchs zu Protokoll in der Hauptversammlung bevollmächtigen können.

(3) Der Beschluss über die Entscheidung nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Das Stimmrecht der Initiatoren im Sinne des § 44 Absatz 6 ist dabei ausgeschlossen.

§ 47 Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr

(1) Aktionäre, die gegen den Beschluss über die Zieltransaktion Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 46 Absatz 1 die Übertragung ihrer Aktien auf die Gesellschaft gegen Zahlung eines Betrages in der Höhe der geleisteten Bareinlage zuzüglich des gezahlten Aufgelds verlangen (Andienungsrecht).

(2) Für den zulässigen Erwerb eigener Aktien gilt § 71 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, dass die Obergrenze 30 Prozent des Grundkapitals beträgt, wenn die Aktien genutzt werden, um Ansprüche der Aktionäre aus dem Andienungsrecht nach Absatz 1 zu erfüllen.

(3) Der Erfüllung des Andienungsrechts stehen § 71 Absatz 2 Satz 2 und § 57 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes nicht entgegen. Sie ist nicht als Leistung anzusehen, die im Sinne des § 27 Absatz 4 des Aktiengesetzes der Rückzahlung einer Einlage entspricht.

§ 47a Aktienoptionen

(1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft kann selbstständige Optionsscheine ausgeben, die auf einen Bezug von Aktien der Gesellschaft gerichtet sind und aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 des Aktiengesetzes bedient werden.

(2) Sofern für die Gewährung der Rechte aus den Optionsscheinen ein Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes gefasst wird, gilt die in § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes bestimmte Frist für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts nicht.

§ 47b Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung

(1) Der Ablauf der nach § 44 Absatz 3 bestimmten Frist ist Auflösungsgrund im Sinne des § 262 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes sowie Grund für einen Widerruf der Zulassung nach § 39 Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn eine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des Andienungsrechts erfolgreich durchgeführt wurde, soweit der Wert die im Zuge der Zieltransaktion durch die Börsenmantelaktiengesellschaft erworbenen Vermögenswerte nicht um mehr als 20 Prozent hinter dem Wert der Einlagen einschließlich Aufgeld zurückbleibt. In diesem Fall finden mit Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Vorgaben keine Anwendung mehr und die Gesellschaft wird als Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 des Aktiengesetzes ausschließlich nach den Vorschriften des Aktiengesetzes fortgeführt. Die Bezeichnung Börsenmantelaktiengesellschaft (§ 44 Absatz 5 Satz 2) darf nicht mehr geführt werden.

(2) Vor Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 kann die Hauptversammlung gemäß § 179 Absatz 1 des Aktiengesetzes beschließen, dass die Bestimmungen der Satzung nach § 44 Absatz 4 aufgehoben werden und die Gesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ausschließlich nach den Vorschriften des Aktiengesetzes fortgeführt werden soll. Dem Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung ist eine Einzahlungsbestätigung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes bezüglich der Übertragung der Gelder vom Treuhandkonto nach § 45 Absatz 2 auf die Gesellschaft zur freien Verfügung des Vorstands beizufügen. Wenn bis zum Zeitpunkt des Beschlusses keine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des Andienungsrechts nach § 47 Absatz 1 durchgeführt wurde, muss nach Fassung des Beschlusses ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt (§ 39 Absatz 2 Satz 1) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die angebotene Gegenleistung nicht unter dem Ausgabebetrag der Aktien einschließlich eines etwaigen Aufgelds liegen darf.

(3) Abweichend von § 272 Absatz 1 des Aktiengesetzes darf im Falle der Auflösung auf der Grundlage von Absatz 1 das Vermögen verteilt werden, wenn zwei Monate seit dem Tag verstrichen sind, an dem der Aufruf an die Gläubiger bekanntgemacht worden ist."