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Änderung § 26h BörsG vom 10.02.2026

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§ 26h BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 26h BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26h Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung


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(1) Die Geschäftsführung der Börse kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.

(2) Der Börsenrat kann eine Satzung erlassen, die Handelsteilnehmer zur wiederholten oder regelmäßigen Übermittlung von wiederholt oder regelmäßig erforderlichen Daten im Sinne des Absatzes 1 an die Geschäftsführung verpflichtet.


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