Änderung § 47 BörsG vom 01.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47 BörsG, alle Änderungen durch Artikel 7 VermAnlGEG am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie des BörsG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 47 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 47 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche


(Text neue Fassung)

§ 47 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.

(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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