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Änderung § 46 BörsG vom 01.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 BörsG, alle Änderungen durch Artikel 7 VermAnlGEG am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie des BörsG

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§ 46 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 46 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46 Verjährung


(Text neue Fassung)

§ 46 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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