Änderung § 50a BörsG vom 16.02.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50a BörsG, alle Änderungen durch Artikel 3 EMIR-AG am 16. Februar 2013 und Änderungshistorie des BörsG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 50a BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung
§ 50a BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen


vorherige Änderung

 


1 Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Absatz 2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. 2 Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed