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Artikel 3 - EMIR-Ausführungsgesetz (EMIR-AG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Februar 2013 BörsG § 3, § 21, § 50, § 50a (neu)

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50 die folgende Angabe eingefügt:

§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen".

2.
In § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „oder die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 4 oder des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) vorliegen" eingefügt.

3.
Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrichten."

4.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des § 48 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt sowie nach den Wörtern „Nr. 4 und 6" die Wörter „und des Absatzes 2a" eingefügt.

5.
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen

Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Absatz 2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten."



 

Zitierungen von Artikel 3 EMIR-Ausführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EMIR-AG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMIR-AG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 EMIR-AG Folgeänderungen
... 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „eines zentralen ...