Änderung § 26b BörsG vom 15.05.2013

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§ 26b BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung
§ 26b BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1162
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26b Mindestpreisänderungsgröße


vorherige Änderung

 


1 Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern. 2 Bei der Festlegung der Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a nicht beeinträchtigt. 3 Nähere Bestimmungen kann die Börsenordnung treffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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