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§ 26b - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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§ 26b Mindestpreisänderungsgröße
1Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern. 2Die Börse kann für den Handel in einer Aktie die gleiche angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung festlegen wie ein Handelsplatz in einem Drittstaat, sofern dieser Handelsplatz in Bezug auf die Liquidität der Aktie der wichtigste Markt ist und die Aktie eine internationale Wertpapierkennnummer hat, die
- 1.
- außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vergeben wurde oder
- 2.
- im Europäischen Wirtschaftsraum vergeben wurde und die Aktie an diesem Handelsplatz in der Landeswährung des Drittstaats oder in einer anderen, nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum zuzuordnenden Währung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehandelt wird.
Text in der Fassung des Artikels 19 Standortfördergesetz (StoFöG) G. v. 4. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 10. Februar 2026
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Frühere Fassungen von § 26b BörsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.02.2026 | Artikel 19 Standortfördergesetz (StoFöG) vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
| aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 8 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
| aktuell vorher | 15.05.2013 | Artikel 1 Hochfrequenzhandelsgesetz vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1162 |
| aktuell | vor 15.05.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26b BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26b BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Hochfrequenzhandelsgesetz
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1162
Artikel 1 HFHandelG Änderung des Börsengesetzes
... „§ 26a Order-Transaktions-Verhältnis § 26b Mindestpreisänderungsgröße". 2. § 3 wird wie folgt ... Handelsteilnehmer." 10. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b eingefügt: „§ 26a Order-Transaktions-Verhältnis Die ... für bestimmte Gattungen von Finanzinstrumenten treffen. § 26b Mindestpreisänderungsgröße Die Börse ist verpflichtet, eine ...
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 19 StoFöG Änderung des Börsengesetzes
... die Angabe „auf Grund einer Notfallsituation" eingefügt. 18. Nach § 26b Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Börse kann für den Handel ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren". e) Nach der Angabe zu § 26b werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 26c ... 2 wird das Wort „Monats" durch das Wort „Tages" ersetzt. 24. Nach § 26b Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Wegen der einzelnen Anforderungen an die ... L 87 vom 31.3.2017, S. 411) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen." 25. Nach § 26b werden die folgenden §§ 26c bis 26g eingefügt: „§ 26c ...
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