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§ 3 - Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1432 (Nr. 32); aufgehoben durch § 14 V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe § 15; FNA: 4110-4-13 Börsenvorschriften
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§ 3 Dauerhafter Datenträger



(1) Ist für die Bereitstellung von Informationen nach dieser Verordnung in Verbindung mit den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, sind diese dem Kunden in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zur Verfügung zu stellen, die für einen angemessenen Zeitraum die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen ermöglicht.

(2) Die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier ist nur zulässig, wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Kunde sich ausdrücklich für diese andere Form der Bereitstellung von Informationen entschieden hat.

(3) Eine auf aktuellem Stand zu haltende Veröffentlichung auf einer Internetseite genügt in den Fällen des § 5 Abs. 5 und des § 11 Abs. 4 für die Bereitstellung von Informationen, die nicht an den Kunden persönlich gerichtet sind, wenn

1.
die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Kunden ausgeführt wird, angemessen ist,

2.
der Kunde der Bereitstellung der Informationen in dieser Form ausdrücklich zugestimmt hat,

3.
die Adresse der Internetseite, auf der die Informationen bereitgestellt werden, dem Kunden zumindest auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt worden ist, und

4.
die Informationen auf der Internetseite laufend abgefragt werden können und so lange eingestellt bleiben, wie unter billigem Ermessen für den Kunden zu erwarten ist.

(4) 1Eine Bereitstellung von Informationen über das Internet gilt insbesondere dann als angemessen, wenn der Kunde nachweislich über regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. 2Der Nachweis ist geführt, wenn der Kunde für die Bereitstellung von Informationen oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

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Zitierungen von § 3 WpDVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WpDVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpDVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WpDVerOV Kundeninformationen über Risiken, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Wertpapierdienstleistung, Kosten und Nebenkosten (vom 01.08.2014)
... Veröffentlichung auf einer Internetseite genügt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. ...
§ 11 WpDVerOV Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
... Veröffentlichung auf einer Internetseite genügt unter den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 ...