§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden
(1)
1Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen im Sinne der
Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in
Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.
2Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn
- 1.
- geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,
- 2.
- geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten; wird nach Nummer 1 oder 2 der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf ermittelt, ist jeweils die Zeile 1.0 der
Anlage 1 Tabelle 1 oder der
Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden.
(2)
1In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in
§ 3 Absatz 3 sowie in
§ 4 Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 4 und des
§ 5 entsprechend anzuwenden.
2Soweit
- 1.
- Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden;
- 2.
- energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden;
hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
3Satz 2 kann auch in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 4 angewendet werden.
4Bei Anwendung der Verfahren nach
§ 3 Absatz 3 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach
Anlage 3 Nr. 8 zu beachten.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.
(4)
1Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in
Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.
2Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach
Anlage 1 Nummer 3 oder
Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten.
(5)
1Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach
§ 3 oder
§ 4 einhält.
2Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der
Anlage 1 Tabelle 1 oder der
Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden.
3Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus
Anlage 1 Tabelle 2; bei Nichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwert des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus
Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a.
4Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden.
Frühere Fassungen von § 9 EnEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne VerweiseEingangsformel EnEV ... I S. 2684) verordnet die Bundesregierung: --- *) Die §§ 1 bis 5, 8, 9 , 11 Abs. 3, § 5 12, 15 bis 22, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 dienen der ...
§ 16 EnEV Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (vom 01.05.2014) ... Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 ... Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach ...
§ 17 EnEV Grundsätze des Energieausweises (vom 01.05.2014) ... nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet ...
§ 26a EnEV Private Nachweise (vom 01.05.2014) ... Arbeiten 1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1, 2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 ...
§ 27 EnEV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2015) ... § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt, 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 ...
Anlage 1 EnEV (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude (vom 01.05.2014) ... Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5 H´T = 0,65 W/(m²•K) * ... 2 Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 5) 2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs 2.1.1 ... deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so ...
Anlage 2 EnEV (zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude (vom 01.05.2014) ... 2 Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5) 2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs 2.1.1 ... energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so ... Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5) 3.1 Zweck und Anwendungsvoraussetzungen 3.1.1 Im ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *) ... 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64). Die §§ 1 bis 5, 8, 9 , 11 Absatz 3, §§ 12, 15 bis 22, 24 Absatz 1, §§ 26, 27 und 29 dienen der ... an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen". c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von ... c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden". d) Nach § 10 wird ... jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden". b) Absatz 1 wird wie ... b und c können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach § 17 Absatz 5 ... 1 Satz 2 werden nach dem Wort „dabei" die Wörter „unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ... Arbeiten 1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1, 2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 ... 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt,". cc) Die bisherigen Nummern 1 ... Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9 ) Anforderungen an Wohngebäude 1 Höchstwerte des ... Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5 H´T = 0,65 W/(m²•K) 1.3 ... 2 Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 5) 2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs 2.1.1 ... deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind ... durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03. Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9 ) Anforderungen an Nichtwohngebäude 1 Höchstwerte des ... 2 Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5) 2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs 2.1.1 ... deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind ... Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5) 3.1 Zweck und Anwendungsvoraussetzungen 3.1.1 Im ... folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2" durch die Angabe „§§ 8 und 9" ... 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2" durch die Angabe „§§ 8 und 9 " ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird ... Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2) Die Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung ... Satz 1" ersetzt und die Angabe „Nummer 2" gestrichen. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 ... Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt werden." b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die ... von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind ... Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5 H´T = 0,65 W/(m²•K) * ... deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so ... energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so ...
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