§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1)
1Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
2Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben.
3Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.
4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach §
13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage
5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
(3)
1Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.
2Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
3Bei Maßnahmen zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen ist Anlage
3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. 2Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
Frühere Fassungen von § 10 EnEV
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 26a EnEV Private Nachweise (vom 01.05.2014) ... 9 Absatz 1 Satz 1, 2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder 3. zum erstmaligen Einbau oder zur ...
§ 26b EnEV Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (vom 01.05.2014) ... als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob 1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, außer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin ... und 2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt ...
§ 27 EnEV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2015) ... entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt, 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 einen Heizkessel betreibt, 5. entgegen § 10 Absatz ... § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 einen Heizkessel betreibt, 5. entgegen § 10 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Leitung oder eine dort genannte Armatur ... genannte Leitung oder eine dort genannte Armatur gedämmt ist, 6. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *) ... 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden". d) Nach § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 10a Außerbetriebnahme von ... durch die Angabe „Absatzes 4" ersetzt und Satz 2 gestrichen. 10. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und ... und Satz 2 gestrichen. 10. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) Eigentümer von Gebäuden ... innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können." 11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Außerbetriebnahme ... 9 Absatz 1 Satz 1, 2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder 3. zum erstmaligen Einbau oder ... als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob 1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, außer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin ... und 2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt ... 33. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4) Anforderungen an die Wärmedämmung ... die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen 1 In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen ... durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung ... des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden." 7a. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Absatz 2. 19b. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Wörter „§ 10 ... 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4" ersetzt. 20. § 26b wird wie folgt ... ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1, ... 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4" ersetzt. cc) In Nummer 2 werden die ... mit Absatz 4" ersetzt. cc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2, ... 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt ... 4 und 5 werden durch folgende Nummern 4 bis 6 ersetzt: „4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 einen Heizkessel betreibt, 5. entgegen § 10 ... 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 einen Heizkessel betreibt, 5. entgegen § 10 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Leitung oder eine dort genannte Armatur ... Leitung oder eine dort genannte Armatur gedämmt ist, 6. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ... ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „des § 10 Absatz 2 und" gestrichen und werden die Wörter „bis zu einer Länge von 4 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnErneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
G. v. 07.08.2008 BGBl. I S. 1658; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
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