(1)
1Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 geändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach §
44 des
Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach §
53 des
Asylgesetzes zu nutzen, sind von den Anforderungen des §
9 befreit.
2Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten.
(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach §
25 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach §
44 des
Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach §
53 des
Asylgesetzes erheblich verzögern würden.
(3) Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen nach §
44 des
Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach §
53 des
Asylgesetzes genutzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von der Verpflichtung nach §
10 Absatz 3 befreit.
(4) Die Ausnahme von den Anforderungen dieser Verordnung nach §
1 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in §
1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach §
44 des
Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach §
53 des
Asylgesetzes zu dienen.
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V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789