Änderung § 30 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2018

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt


vorherige Änderung

 


(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.




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