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Änderung § 33 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2018

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1144) außer Kraft.



(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,

2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und

3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.