Änderung § 37 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2018

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§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse


vorherige Änderung

 


Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.




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