Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau (AnerkSparkAusbAufhV k.a.Abk.)

V. v. 19.04.1995 BGBl. I S. 527
Geltung ab 28.04.1995; FNA: 806-21-1-12-2 Berufliche Bildung
Eingangsformel
§ 1 Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 Übergangsregelung
§ 3 Übergangsfrist
§ 4 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

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§ 1 Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau, ausgesprochen durch Satzung der Deutschen Sparkassenschule Hannover vom 18. Mai 1951, wird aufgehoben.

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§ 2 Übergangsregelung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 8. Februar 1979 (BGBl. I S. 154)

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§ 3 Übergangsfrist



Berufsausbildungsverhältnisse auf der Grundlage der Vorschriften über die Berufsausbildung zum Sparkassenkaufmann/zur Sparkassenkauffrau können unbeschadet des § 1 dieser Verordnung bis zum 31. Juli 1997 abgeschlossen werden.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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