Für Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage
3 Spalte 1 genanntes Lebensmittel herstellen, gelten die in Anlage
3 Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen des Anhangs II der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht hinsichtlich der in Anlage
3 Spalte 3 jeweils bezeichneten Räume oder Geräte und Ausrüstungen.
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612