§ 11 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | § 11 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444 |
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(Text alte Fassung) § 11 Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
Es ist verboten, Fleisch in Schlachträumen zu zerlegen oder zu verarbeiten. Abweichend von Satz 1 darf in Schlachträumen handwerklich strukturierter Schlachthöfe in beengter räumlicher Lage Fleisch zerlegt werden, wenn Vorkehrungen zur Vermeidung einer Kontamination des Fleisches getroffen worden sind und die zuständige Behörde dies genehmigt hat. |