- 1.
- bei mindestens 2 Prozent aller gewerblich geschlachteten Kälber und mindestens 0,5 Prozent aller sonstigen gewerblich geschlachteten Huftiere amtliche Proben zu entnehmen und auf Rückstände zu untersuchen und
- 2.
- amtliche Proben von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach den Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des BVL-Gesetzes erstellten Rückstandsüberwachungsplanes auf Rückstände zu untersuchen.
2Amtliche Proben nach Satz 1 sind zur Identitätssicherung mit Angaben zu Tierart, Art und Methode der Probenahme, Menge der Probe, Geschlecht des Tieres sowie Ursprung des Tieres oder des Lebensmittels zu kennzeichnen.
(2) Die zuständige Behörde hat Kontrollen im Rahmen der Rückstandsüberwachung ohne Vorankündigung durchzuführen.
(6) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass Schlachttiere vorschriftswidrig behandelt oder ihnen verbotene Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht worden sind, oder ein hinreichender Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche Tierarzt im Rahmen der Durchführung von Artikel 43 Absatz 5 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 - 1.
- anzuordnen, dass die Schlachtung dieser Tiere getrennt von den übrigen Schlachtungen erfolgt und
- 2.
- Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung vorläufig zu beschlagnahmen und die für die Abklärung des Verdachts erforderlichen amtlichen Proben für Labortests nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu entnehmen.
(7) 1Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass Schlachttieren zugelassene Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt worden sind und die Tiere vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit geschlachtet werden sollen, oder ein hinreichender Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche Tierarzt die Verschiebung der Schlachtung anzuordnen. 2Der Zeitraum der Verschiebung der Schlachtung ist so zu bemessen, dass die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten wird und festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden.
(8)
1Abweichend von Absatz 7 kann der amtliche Tierarzt die Schlachtung erlauben, wenn Gründe des Tierschutzes oder betriebliche Gegebenheiten dies zwingend erfordern.
2In diesem Fall sind Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung zu beschlagnahmen und amtliche Proben für Labortests nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu nehmen.
(9) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit die Labortests ergeben haben, dass festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480