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Artikel 3 - Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (4. EULMRDVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 30. Juni 2020 Tier-LMÜV § 2, § 2a (neu), § 3, § 4, § 5, § 6, § 7a, § 7b, § 8, § 9, § 10, Anlage 1, Anlage 2

Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Der Nummer 2 wird am Ende ein Komma angefügt.

c)
Folgende Nummern 3 bis 5 werden angefügt:

„3.
Artikels 3 und 17 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist,

4.
Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1) und

5.
Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51)".

2.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Anforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624

Die zuständige Behörde darf abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten für die in Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bezeichneten Überwachungsaufgaben ernennen."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach den Wörtern „Amtliche Fachassistenten" das Wort „, Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624,".

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen

1.
über die Durchführung der Schulung und der Prüfungen nach Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber,

2.
über die Durchführung der Schulung nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber und

3.
über die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang II Kapitel II Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624."

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Personal von Schlachtbetrieben

Für Personal von Schlachtbetrieben im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 gilt § 3 Absatz 1 Nummer 4 hinsichtlich des Nachweises der Befähigung zum amtlichen Fachassistenten entsprechend."

5.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhangs I Abschnitt II Kapitel III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter „Artikels 43 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet wurde, sind folgende Untersuchungen durchzuführen:

1.
die amtliche Fleischuntersuchung nach Artikel 28 Absatz 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder

2.
die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).

Für die Beurteilung auf Grund der Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 entsprechend."

b)
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.der Jäger

 
a)
von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist oder

b)
einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung nach Buchstabe a durch Bescheinigung einer anderen hierfür zuständigen Behörde vorlegt und".

7.
§ 7a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, sind folgende Untersuchungen durchzuführen:

1.
die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Artikel 11 Absatz 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder

2.
die amtliche Fleischuntersuchung nach Artikel 12 Absatz 2 und 3, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 und 3, Artikel 18 bis 24, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a bis c, Artikel 29, 30, 32 Absatz 3, Artikel 33, 34 und 45 Buchstabe c bis u der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und

3.
die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375."

8.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7b Tierartspezifische Kriterien für und Anforderungen an die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag des für die Farmwildhaltung verantwortlichen Lebensmittelunternehmers kann die zuständige Behörde nach Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Schlachtungen von Farmwild abweichend von Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genehmigen."

c)
Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter „Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter „Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" und die Wörter „Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter „Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 oder Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter „Artikel 45 oder Artikel 28 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird aufgehoben.

10.
§ 9 wird aufgehoben.

11.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter „Laboruntersuchungen nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter „Artikel 43 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" und die Wörter „Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.

c)
In Absatz 8 werden die Wörter „Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.

12.
Anlage 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

13.
Anlage 2 wird aufgehoben.