1Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs oder zusammengesetzte Lebensmittel in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen.
2Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist elektronisch vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt.
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§ 18 LMEV Ausnahmeregelungen (vom 03.10.2017) ... (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1) bleiben unberührt. (2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die ... für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11. (3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 9, soweit die ...
§ 20 LMEV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.10.2017) ... 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 1a. entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flugzeugmanifest nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 4. LMEVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung ... (BGBl. I S. 1860) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten ... 1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten Wer als Verantwortlicher für ein ... Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flugzeugmanifest nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...